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Satzung

Tennisclub Sinzheim e.V.

Satzung
vom 14. März 1975
in der Fassung vom 22. November 2002


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Sinzheim e.V." Er hat seinen Sitz in Sinzheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bühl/Baden eingetragen.


§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die gemeinsame Förderung des Tennisspiels als ein Mittel zur körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung insbesondere der Jugend. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Vergütungen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des Folgejahres.


§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

1. Ehrenmitgliedern
2. aktiven Mitgliedern
3. passiven Mitgliedern


§ 5 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Pressewart
8. dem Mitgliederwart
9. dem Anlagenwart
10. dem Hallenwart
11. dem Jugendvertreter und
12. bis zu vier Beisitzern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.



§ 7 Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder 1 bis 11 werden auf zwei Jahre gewählt, die Beisitzer sind jährlich zu wählen. In den Vorstand können aktive und passive volljährige Mitglieder, als Jugendvertreter jugendliche Mitglieder gewählt werden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder (außer Jugendvertreter) erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.

Erreicht bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden keiner der vorgeschlagenen Bewerber die absolute Mehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei welchem die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Der Jugendvertreter wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt. Wählbar sind jugendliche Mitgliederzwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr.

Der Jugendwart ruft dazu innerhalb von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eine Jugendversammlung ein. Er leitet die Versammlung. Wählen darf jedes jugendliche Mitglied ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.



§ 8 Geschäftsführung


Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die in dieser Satzung aufgeführten Rechte und Pflichten. Er ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er erhält Ersatz für seine Auslagen.

Die Finanzen des Vereins werden jährlich durch von der Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer geprüft.



§ 9 Aufnahme von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede Person erwerben.

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Er ist befugt, unter Angabe von Gründen, den Antrag abzulehnen. Der Bescheid ist in jedem Fall schriftlich innerhalb eines Vierteljahres zu geben.



§ 10 Festsetzung der Jahresbeiträge

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

Der Beitrag ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitrag wird im Bankeinzugsverfahren erhoben.



§ 11 Organisatorischer Aufbau


1. Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband e.V.

2. Für die Mitglieder des Vereins sind verbindlich
2.1 diese Satzung
2.2 die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandes e.V.
2.3 die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen
2.4 die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen sonstigen Regelungen.



§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendigt:

1. durch freiwilligen Austritt:
Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

2. durch Tod

3. durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich oder münd-lich vor dem Vorstand Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist schriftlich mit der Begründung mitzuteilen.

Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.



§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann aus dem Mitgliederkreis Fachausschüsse bilden, denen je ein Vorstandsmitglied angehören muss.



§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Einladung ist vom Vorstand spätestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung jedem Mitglied zuzusenden sowie im Nachrichtenblatt der Gemeinde Sinzheim zu veröffentlichen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie über Satzungsänderungen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets gegeben, wenn die Einberufung fristgerecht im Nachrichtenblatt veröffentlicht wurde.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.



§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 14.



§ 16 Änderung der Satzung

Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung nur mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden. Die Beschlussfähigkeit regelt § 14.



§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 

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+++ ADRESSE +++

Freiplätze und Tennishalle:
Jägerstraße 11
76547 Sinzheim-Leiberstung
Telefon Clubhaus: 07223-52923

Clubrestaurant:
La Calabria (seit dem 01.06.2021 geschlossen)

Postanschrift (1. Vorsitzender):
TC Sinzheim 1975 e.V.
Dahlienstraße 4
76547 Sinzheim

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