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Satzung (Download)

Die Satzung vom 08.12.2023 erhalten Sie hier als Download per PDF.

Satzung (Volltext)

Tennisclub Sinzheim e.V.

 

Satzung

vom 14. März 1975

in der Fassung vom 08.12.2023

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein ist am 14.03.1975 gegründet worden und führt ab der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bühl / Baden, nun beim Amtsgericht Mannheim-Registergericht unter der Geschäftsnummer: VR 210 183 den Namen Tennisclub Sinzheim e.V..

 

2. Der Sitz des Vereins ist Sinzheim.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, namentlich des Tennissports als ein Mittel zur körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung vor allem der Jugend. Er stellt sich zur Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen mittels Durchführung von Trainingseinheiten und Mannschaftstraining sowie durch Teilnahme an Wettspielen im Verbandssportbetrieb.

 

2. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht Mitgliedern aller Nationalitäten offen.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Darüber hinaus ist der Verein selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied im Badischen Tennisverband e.V. sowie im Badischen Sportbund Freiburg e.V.. Die Regelwerke der Verbände gelten, soweit sie die Teilnahme der Mitglieder am Verbandssportbetrieb betreffen, unmittelbar für die Mitglieder des Vereins. Verbandsbeiträge dienen dem Zweck des Vereins.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

1. Der Verein besteht aus: Jugendmitgliedern, aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

2. Die Rechtsverhältnisse der Jugendmitglieder kann der Verein in einer Jugendordnung besonders regeln. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind Jugendmitglieder selbst stimmberechtigt. Sie haben dann das aktive Wahlrecht, es sei denn der / die gesetzliche/n Vertreter widersprechen schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Jugendmitglieder werden zu ordentlichen Mitgliedern mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Einer besonderen Erklärung gegenüber dem Verein oder einer Erklärung des Vereins gegenüber dem Mitglied bedarf es nicht. Dies gilt auch für die Beitragspflicht. Die Beitragspflicht als Jugendmitglied dauert bis zum Ende des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Im Folgejahr ist der Beitrag als Aktivmitglied geschuldet.

 

3. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die gesetzliche Vertretung eines Mitgliedes unter 18 Jahren bleibt davon unberührt.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede Person erwerben. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Er ist befugt, unter Angabe von Gründen, welche nur dem Antragsteller mitgeteilt werden, den Antrag abzulehnen. Der Bescheid ist in jedem Fall schriftlich innerhalb eines Vierteljahres zu geben.

 

2. Bei Jugendmitgliedern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag erforderlich; mehrere gesetzliche Vertreter vertreten sich dabei gegenseitig.

 

3. Der Verein kann eine Aufnahmegebühr festlegen.

 

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen der Satzung des Vereins und der Verbände, bei dem der Verein Mitglied ist und erkennt die aufgrund der Satzung ergangenen Beschlüsse des Vereins an.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins.

 

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder beim Mitgliederwart abzugeben. Bei Jugendmitgliedern unter 18 Jahren ist sie durch die gesetzlichen Vertreter, die sich dabei grundsätzlich gegenseitig vertreten, abzugeben. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich eingereicht werden.

 

3. Die Mitgliedschaftsrechte erlöschen mit dem Zugang der Austrittserklärung oder zu dem späteren Zeitpunkt, der in der Erklärung angegeben wird. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung wirksam wird, bestehen.

 

4. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen und Regelungen, schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobem unsportlichem oder gewalttätigem Verhalten oder wegen vorsätzlichem Verstoß gegen Doping-Vorschriften. Personen, die sich im Verein oder öffentlich diskriminierend äußern oder Bereitschaft zu gewalttätigem Verhalten zeigen oder dieses gut heißen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahresbeiträgen liegt in der Regel ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vor. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitgliedes. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres fort. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.

 

5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese muss schriftlich binnen dreier Wochen nach Absendung des Ausschlussbeschlusses beim 1. Vorsitzenden oder dem Mitgliederwart eingehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg vor die staatliche Gerichtsbarkeit bleibt allen Beteiligten offen.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Für die Mitglieder des Vereins sind verbindlich:

 

1.1 diese Satzung

1.2 die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandes e.V. sowie des Badischen Sportbundes e.V.

1.3 die von den unter 1.2 genannten Verbänden satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen.

1.4 die weiteren Ordnungen und Regelungen des Vereins und die diesbezüglichen Anweisungen der satzungsgemäß bestellten Personen.

 

2. Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag sowie die zu leistenden Arbeitsstunden werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitrag wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder erteilen mit ihrem Beitritt hierzu die Zustimmung.

 

3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

 

 

§ 8 Allgemeine Verfahrensregelungen für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

 

1. Protokollierung von Beschlüssen: Über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

2. Stimmrecht von Mitgliedern: Stimmberechtigt in Versammlungen von Mitgliedern sind alle anwesenden Vereinsmitglieder ab 16 Jahren. Sie können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.

 

3. Auszählung von Stimmen: Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sie sind zur Feststellung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Abstimmungen zu Sachanträgen gelten diese Regeln entsprechend.

 

4. Ausschluss vom Stimmrecht: Sofern die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits mit oder gegenüber einem Mitglied oder dessen Ausschluss aus dem Verein betrifft, ist dieses nicht stimmberechtigt.

 

5. Geheime Abstimmungen und Wahlen: Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag ist in der Mitgliederversammlung geheim abzustimmen oder zu wählen. Sofern mehr als eine Person für ein Amt oder eine Funktion zur Wahl steht, ist zwingend mit Stimmzetteln zu wählen.

 

6. Mehrheitsentscheidungen: Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung nur mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Die Beschlussfähigkeit regelt § 17.

 

7. Vergütungen, Ersatz von materiellen Aufwendungen: Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von vorgenanntem Satz beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird. Der Vorstand erhält Ersatz für seine Auslagen.

 

 

§ 9 Organe des Vereins sind:

 

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 10 Vorstand

 

1. Der Verein wird von einem Gesamtvorstand geleitet. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern:

 

1. 1. Vorsitzenden

2. 2. Vorsitzenden

3. Schatzmeister

4. Schriftführer

5. Sportwart

6. Jugendwart

7. Pressewart

8. Mitgliederwart

9. Anlagenwart

10. Hallenwart

11. Jugendvertreter

12. 1. Beisitzer

13. 2. Beisitzer

14. 3. Beisitzer

15. 4. Beisitzer

 

Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

 

2. Wählbar als Vorstand sind nur Vereinsmitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Organstellung als Vorstand. Im Falle eines Ausschlusses ruhen die organschaftlichen Rechte ab dem Vorstandsbeschluss gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung.

 

3. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen. Er hat die in dieser Satzung aufgeführten Rechte und Pflichten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

 

4. Jedes Mitglied des Vorstands hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Vorstandsfunktionen hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

 

5. Die Finanzen des Vereins werden jährlich durch von der Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer geprüft. S. § 12 Kassenprüfer

 

6. Wahl des Vorstandes Die Vorstandsmitglieder 1 bis 11 werden auf zwei Jahre gewählt, der Sportwart und der Jugendwart sowie der 2. Vorsitzende werden jeweils im ungeraden Kalenderjahr gewählt, der restliche Vorstand im geraden Kalenderjahr, die Beisitzer sind jährlich zu wählen. In den Vorstand können aktive und passive volljährige Mitglieder, als Jugendvertreter jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren gewählt werden.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder (außer Jugendvertreter) erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

Erreicht bei der Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden keiner der vorgeschlagenen Bewerber die absolute Mehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt, bei welchem die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

Der Jugendvertreter wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt. Wählbar sind jugendliche Mitglieder zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr.

 

Der Jugendwart ruft dazu innerhalb von vier Wochen vor der Generalversammlung eine Jugendversammlung ein. Er leitet die Versammlung. Wählen darf jedes anwesende jugendliche Mitglied ab dem vollendeten 12. Lebensjahr.

 

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

Der Vorstand kann aus dem Mitgliederkreis Fachausschüsse bilden, denen je ein Vorstandsmitglied angehören muss.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlungen

 

1. Generalversammlung

 

1.1 In der jährlichen Generalversammlung treffen die Mitglieder die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Entscheidungen durch Abstimmungen und Wahlen.

 

1.2 Die Generalversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Die Generalversammlung beschließt über die Beiträge und die zu leistenden Arbeitsstunden, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie über Satzungsänderungen. Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich spätestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin.

 

1.3 Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

 

1.4 Anträge zu Satzungsänderungen oder Beitragsänderungen sind den Mitgliedern unter Mitteilung der geltenden und der vorgeschlagenen Regelungen mit der Einladung zu übersenden. Den Mitgliedern ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Text der zu ändernden Regelungen anzubieten.

 

1.5 Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter.

 

1.6 Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets gegeben, wenn die Einberufung satzungskonform erfolgt ist.

 

1.7 Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Wahl bis zum Ende der Amtsperiode statt.

 

2. Sonstige Mitgliederversammlungen

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragen. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 11.

 

 

§ 12 Kassenprüfer

 

1. Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins, so wie er sich nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Generalversammlung sowie sonstiger Mitgliederversammlungen darstellt, zu prüfen.

 

2. Ihre Amtszeit ist jeweils um 1 Jahr versetzt und dauert grundsätzlich zwei Jahre. Die Amtszeit eines nach Inkrafttreten dieser Satzung zu bestellenden Kassenprüfers beträgt ein Jahr, diejenige des anderen Kassenprüfers zwei Jahre.

 

3. In der Generalversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben.

 

4. Die Kassenprüfer haben einen Anspruch darauf, eine Abstimmung über ihre Entlastung zu verlangen.

 

 

§ 13 Datenschutz

 

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen persönliche Daten (Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Telekommunikationsverbindung, Bankverbindung) auf. Diese werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

 

2. Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen Daten für Zwecke des Vereins, der sie unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und des Vereinszwecks zu verwalten hat. Die Gestattung ist jederzeit schriftlich widerrufbar, soweit dies mit der Mitgliedschaft im Verein vereinbar ist.

 

3. Die Mitglieder gestatten weiter die Übermittlung ihrer persönlichen Daten an die in § 3 der Satzung genannten Verbände. Übermittelt werden bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Sportveranstaltungen des Verbandes meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse, soweit diese für die Publikation nach außen oder für interne Bewertungen durch den Verband von Bedeutung sind.

 

4. Der Vorstand macht die Sportveranstaltungen und ihre Ergebnisse sowie besondere Ereignisse des Vereinsleben, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten, im Internet, im Nachrichtenblatt oder durch Weitergabe an die lokale Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten weitergegeben werden, sofern das einzelne Mitglied nicht schriftlich widerspricht. Eine Weitergabe für Werbezwecke ist untersagt.

 

5. Mitgliederlisten dürfen nur Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, zugänglich gemacht werden.

 

6. An sonstige Mitglieder dürfen Mitgliederlisten nur zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Rechte gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, herausgegeben werden.

 

7. Falls der Verein ein Kooperationsabkommen mit einem Dritten geschlossen hat oder schließt, ist er berechtigt, diesem einmal jährlich eine vollständige Liste der Adressen einschließlich des Geburtsdatums der Vereinsmitglieder mit der Maßgabe zur Verfügung zu stellen, dass die Daten nicht weitergegeben werden dürfen. Das Mitglied kann dieser Weitergabe schriftlich im Beitragsantrag oder später widersprechen. In diesem Fall sind die Daten des widersprechenden Mitglieds aus der Liste zu entfernen.

 

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse und Geburtsdatum des austretenden Mitglieds sofort gelöscht, es sei denn es bestehen vereinsrechtliche oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zu einer längeren Aufbewahrung. Falls Daten weitergegeben wurden, ist der Verein verpflichtet bei der empfangenden Stelle dafür zu sorgen, dass die Daten dort gelöscht werden. Dies gilt nicht für Teilnahme- oder Ergebnislisten bei Sportverbänden.

 

9. Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.

 

 

§ 14 Verträge mit Dritten

 

1. Für den Abschluss von Verträgen mit Dritten sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes zuständig. Die Zuständigkeit kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes auf Dritte delegiert werden.

 

2. Kaufverträge mit einem Kaufpreis von mehr als 500,00 €, sowie Dauerverträge, insbesondere Mietverträge über bewegliche oder unbewegliche Sachen, Arbeitsverträge, Kooperationsverträge, Abonnemente, Softwarelieferungs- und Softwarewartungsverträge sowie Kreditverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines vorherigen Beschlusses des Vorstandes.

 

 

§ 15 Haftung und Versicherungsschutz

 

1. Der Verein ist nicht für Schäden verantwortlich, die Mitglieder einander im Rahmen des Sportbetriebes zufügen.

 

2. Der Verein haftet für Schäden, die seine Organe und besonderen Vertreter sowie alle mit der Durchführung von Vereinsaufgaben beauftragten Personen (persönlich Haftende) Vereinsmitgliedern oder Dritten schuldhaft bei der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben zufügen, gesamtschuldnerisch zusammen mit den persönlich Haftenden.

 

3. Gegenüber Vereinsmitgliedern ist die Haftung des Vereins und der persönlich Haftenden auf vorsätzliche und/oder grobfahrlässige Verursachung beschränkt, sofern die persönlich Haftenden unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 750 € jährlich nicht übersteigt.

 

4. Der Verein stellt die in Ziffer 3 genannten persönlich Haftenden im Innenverhältnis frei, sofern diese nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

 

 

§ 16 Steuern

 

Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister sind für die Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen des Vereins verantwortlich. Sie haften bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

§ 17 Satzungsänderung, sonstige Vereinsordnungen

 

1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn diese beantragt wird. Der Vorstand hat das Recht bei Beanstandungen durch das Finanzamt oder durch das Vereinsregister, die notwendigen Korrekturen oder Änderungen selbst herbeizuführen. So muss bei nachträglichen Beanstandungen und Korrekturbedarf vonseiten der Behörden nicht unbedingt eine neue Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

 

2. Der Verein kann sich zur Regelung besonderer Sachbereiche Vereinsordnungen geben. Diese sind mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit in der Generalversammlung zu beschließen und können nur auf die gleiche Weise geändert werden (z.B. Jugend-, Beitrags-, Hallen-, Platz- oder Geschäftsordnungen). Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheit gilt Absatz 1.

 

 

§ 18 Auflösung

 

Die Auflösung kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Liquidatoren und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 14. März 1975, in der Fassung vom 22. November 2002. Sie wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.11.2017 und am 13.12.2018 beschlossen und wird wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister.

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